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Eine Abmeldung vom Leistungsnachweis eines Moduls ist gemäss §25 RVO nur bei gültigen und belegbaren Verhinderungsgründen (wie z. B. Krankheit, Prüfungskollision) möglich.
Beachten Sie dazu auch die Informationen der Philosophischen Fakultät.
Tritt bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (z. B. schriftliche Arbeit, schriftliche Dokumentation im Lernprozess, etc.), vor dem Ablauf des Abgabetermins ein Verhinderungsgrund ein, kann ein Gesuch um Erstreckung der Abgabefrist gemäss §25.2 RVO eingereicht werden.
Begründete Gesuche um Erstreckung der Abgabefrist müssen gemäss §20.3 StO bis spätestens zum für den Leistungsnachweis geltenden Abgabetermin per Mail an die betreuenden Dozierenden gestellt werden. Diese setzen den neuen Abgabetermin fest. Grundsätzlich richtet sich die Dauer der Verlängerung nach der Dauer der Verhinderung. Ausserdem muss gewährleistet sein, dass die Bewertung der Arbeit bis spätestens zum 31. Juli (Abgabe im FS) bzw. zum 20. Januar (Abgabe im HS) erfolgen kann. Bei längeren Verhinderungen ist eine Stornierung möglich; der Antrag erfolgt dann via Studierendenportal gemäss Schritt 2 oben. Diese Regel betrifft auch Bachelor- und Masterarbeiten.
Bei Fragen zu Abmeldung oder Fristerstreckung wenden Sie sich an die Programmkoordination unter studienprogrammkoordination@ds.uzh.ch